HKH Energie Blockheizkraftwerk

AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen HKH Energie GmbH

Stand: ab August 2020

 I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die HKH mit Kunden abschließt, die
Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch für
alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen von HKH, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden.
2. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn HKH etwaigen Hinweisen auf solche AGB
nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn HKH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das AGB des Bestellers enthält oder darauf
verweist, liegt darin kein Einverständnis der Geltung solcher Bedingungen.
3. Der Besteller erkennt anhand aller Muster, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Informationen
körperlicher oder auch elektronischer Art unwiderruflich die Eigentums – und Urheberrechte von HKH an. Der Besteller
verpflichtet sich, alle von HKH aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt übermittelten Unterlagen streng
vertraulich zu behandeln und diese nur mit Zustimmung von HKH Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung
1. Alle Preise gelten mangels gesonderter einzelvertraglicher Vereinbarungen „ab Werk“ Uhingen. Sofern Angebote von HKH
„netto“ erfolgen, ist jeweils zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen.
2. Sofern im Einzelvertrag keine gesonderten Regelungen zwischen den Parteien in Text- oder Schriftform getroffen wurden,
gelten folgende Zahlungskonditionen:
– 50 % Zahlungseingang innerhalb von acht Tagen nach Auftragsannahme durch den Besteller
– 50 % Zahlungseingang 14 Tage vor Verladung ab Werk Uhingen,
spätestens 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, nach dem Prioritätsprinzip.
3. Der Besteller ist nur berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese Gegenansprüche unbestritten, anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. HKH ist berechtigt, Aufträge in Teilaufträge aufzuteilen und in Rechnung zu stellen, sowie die Arbeiten und Lieferungen
unverzüglich einzustellen bzw. abzulehnen sollte sich der Besteller in Zahlungsverzug befinden. Entstehende Mehrkosten trägt
der Besteller.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Der Liefertermin ergibt sich aus der abschließenden Auftragsbestätigung von HKH. Diese Auftragsbestätigung kann nur
versandt werden, wenn alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen, Freigaben,
Sicherheitsleistungen etc. vollständig bei HKH eingegangen sind.
2. Für jeden Fall höherer Gewalt (Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Pandemien etc.) sind die Lieferfristen, sofern die
unvorhergesehenen Hindernisse außerhalb des Einflusses von HKH liegen, suspendiert und werden demzufolge automatisch
verlängert. HKH wird den Besteller hierüber angemessen informieren.
3. Hat HKH Versandbereitschaft angezeigt und will liefern, kann dies aber nicht aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat,
ist HKH berechtigt, ab dem Tag der in der Anzeige mitgeteilten Versandbereitschaft 0,2 % des Auftragswertes netto pro Woche
an Lagerkosten zu berechnen. HKH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Vertragsgegenstände gegen Kosten einzulagern.
4. Ist der Besteller mit der Annahme der Vertragsgegenstände in Verzug, ist HKH berechtigt, nach Ablauf von vier Wochen ab
Anzeige der mitgeteilten Versandbereitschaft dem Besteller eine Frist zur Annahme der Vertragsgegenstände zu setzen.
Kommt der Besteller auch dieser (Nach-) Frist nicht nach, ist HKH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände
anderweitig zu verwerten. Entstehen HKH dadurch finanzielle Schäden (geringerer Kaufpreis, Umbaukosten etc.), hat der
Besteller diese zu tragen.
5. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Vertragsgegenstandes trotz Nachfristsetzung länger als acht Wochen in Rückstand,
so ist HKH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der
Schadensersatz beträgt 25 % des Gesamtpreises netto. HKH bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen,
den der Besteller dann zu bezahlen hat. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, er ist
dann nur verpflichtet, den niedrigeren Schaden zu zahlen.
6. HKH ist berechtigt, Konstruktions- oder Formänderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern hierdurch technisch
keine Nachteile für den Besteller entstehen und dies dem Besteller zumutbar ist.
7. Sofern der Besteller die Vertragsgegenstände nicht bei HKH ab Werk abholt oder abholen lässt, sondern HKH verpflichtet ist,
selbst oder durch Dritte anzuliefern, gilt:
Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass HKH die Vertragsgegenstände ordnungsgemäß am Bestimmungsort anliefern
kann (freier zeitlich unbeschränkter Zugang für Lkw mit Ladungsträger). Die Einzelheiten werden im jeweiligen Einzelvertrag
geregelt.

IV. Lieferung und Gefahrübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Leistungen von HKH grundsätzlich ex-works. Etwaiger Versand erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung gilt ebenfalls ab ex-works HKH, Uhingen.
2. Verzögert sich die Abnahme/Abholung des Kaufgegenstandes, gilt III. Ziffer 4, dieser Bedingungen.
3. Teillieferungen durch HKH sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
4. HKH hat die Vertragsgegenstände ordentlich und sicher zu verpacken.
Ab Verlassen des Werks in Uhingen übernimmt der Besteller (respektive sein Spediteur) etwaige Gefahren.
5. Schuldet HKH außer der Lieferung von Vertragsgegenständen weitere Leistungen (Montage etc.), gelten dazu die jeweiligen
Regelungen des Einzelvertrages.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller Forderungen von HKH durch den Besteller Eigentum von HKH.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die HKH gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand hat, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen.
2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes sowie eine Verbindung mit fremden
Sachen durch den Besteller oder Dritte, erfolgt (gegebenenfalls anteilig) für HKH. An neu entstehenden Sachen stehen HKH
das Miteigentum entsprechend dem Wert des Kaufgegenstandes zu.
3. Der Besteller ist berechtigt, Vertragsgegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten.
Eine Veräußerung ist nur zulässig, sofern der Kaufpreis gegenüber HKH vollständig bezahlt ist oder HKH der
Weiterveräußerung vor vollständiger Zahlung schriftlich zugestimmt hat. Für diesen Fall tritt der Besteller zur Sicherheit seine
Forderung aus dem Weiterverkauf der Vertragsgegenstände schon jetzt an HKH ab. HKH ist zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Die Bekanntgabe und Abtretung und die Einziehung der Forderung durch HKH bleibt vorbehalten. HKH verpflichtet
sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Rechnungsbetrag der Vorbehaltswaren die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, mehr als 20 % übersteigt.
4. HKH ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung,
insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsgegenstände heraus zu verlangen. In diesem
Fall ist HKH berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des
Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
5. Bei jeglichen Zugriffen oder erklärten Inanspruchnahmen durch Dritte, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes
hat der Besteller HKH unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich auf den
Eigentumsvorbehalt von HKH hinzuweisen. Eine Kopie dieses Schreibens ist HKH zuzuleiten. Der Besteller trägt alle etwaigen
Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vertragsgegenstände aufgewendet werden
müssen und stellt HKH insofern von allen etwaigen Kosten frei.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten, alle von HKH vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich
vorzunehmen von HKH vornehmen zu lassen.
7. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltsrechtes ist HKH darüber hinaus berechtigt, die Vertragsgegenstände jederzeit – mit
angemessener vorheriger Ankündigung – in Augenschein zu nehmen oder durch beauftragte Dritte (Sachverständige, TÜV etc.)
in Augenschein nehmen zu lassen. In diesen Fällen ist HKH auch berechtigt, die Anlage im Betrieb zu testen, Leistungsstände
aufzuzeichnen etc.

VI. Insolvenz des Bestellers
1. Hat der Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt (auch Eigenregulierung, Schutzschirmverfahren o.ä.), bevor der Kaufpreis
vollständig an HKH gezahlt wurde, ist HKH berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder den
Vertrag (bei mehreren Lieferungen und Leistungen die Verträge) zu kündigen.
2. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, führt HKH die Korrespondenz mit dem Besteller und
dem Insolvenzverwalter. Das Recht, den Vertrag zu kündigen oder den Rücktritt zu erklären, besteht zugunsten von HKH nicht,
falls der Insolvenzverwalter erklärt, dass er die vertraglichen Pflichten aus den bestehenden Verträgen für den Besteller erfüllt.
3. Falls das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers mangels Masse eingestellt wurde, ist HKH berechtigt, die
Vertragsgegenstände bestmöglich zu verwerten, etwaige Forderungen gegenüber HKH daraus zu befriedigen und etwaigen
Mehrerlös dem Besteller auszukehren.

VII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist für Kaufgegenstände beträgt mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen im Einzelvertrag
zwölf Monate ab Gefahrübergang, oder 5.000 Betriebsstunden ab Inbetriebnahme, je nach früherem Eintritt. Alle Rechte von
HKH aus § 377 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrenübergang. Gefahrübergang ist das
Verlassen der Vertragsgegenstände ex works Uhingen. Nimmt der Besteller aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers
liegen, den Vertragsgegenstand nicht ab, beginnt die Gewährleistung mit der Anzeige der Versandbereitschaft, je nachdem was
zuerst eintritt (Prioritätsprinzip).
2. Jeder Sachmangel ist vom Besteller unverzüglich in Text- oder Schriftform gegenüber HKH zu melden. Der Besteller ist
verpflichtet, die Vertragsgegenstände regelmäßig zu prüfen, alle Wartungs- und Instandsetzungsvorgaben gemäß den
Vertragsunterlagen einzuhalten. Meldet ein Besteller einen Sachmangel nicht unverzüglich nach Bekanntwerden, hat er etwaige
Mehrkosten in Folge der verspäteten Meldung zu tragen.
3. HKH übernimmt keine Gewähr für solche Schäden, die aufgrund unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung des
Vertragsgegenstandes entstanden sind, ebenso wenig für Anbauteile, Zubehörartikel, Ersatzteile, die nicht von HKH bezogen
wurden, etc. HKH haftet grundsätzlich nur für die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände.
4. Für Schäden, die dadurch am Vertragsgegenstand entstehen, die auf normaler Abnutzung, erhöhten Verschleiß, Korrosion
oder Erosion, Schäden in Folge mangelhaften Kraftstoffs, mangelhaften Motoröls oder Nichtbefolgen der vorgeschriebenen
Service- und Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet HKH nicht.
5. Werden Motoren oder Komponenten vor Ort repariert, überholt, instandgesetzt, stellt dies einen Reparaturversuch dar. Es
besteht kein Anspruch auf die Funktion des Motors – oder der Gesamtanlage.
6. Die Gewährleistung für die Lieferung von überholten Motoren sowie Komponenten ist auf 2.000 Betriebsstunden oder 1 Jahr
begrenzt, je nach dem was zuerst Eintritt.
7. Für den Fall der unverzüglichen und berechtigten Inanspruchnahme von HKH durch den Besteller für
Gewährleistungsmängel innerhalb der Gewährleistungsfrist trägt HKH die Kosten. Ersetzte Teile werden Eigentum von HKH.
8. Zur Vornahme etwaiger Gewährleistungsarbeiten hat der Besteller HKH eine angemessene Zeit zu gewähren, wobei
insbesondere auch die Beschaffungszeiten für etwaige Ersatzteile zu berücksichtigen sind. Des Weiteren hat der Besteller HKH
freien Zugang 24/7 zur Anlage (nach Voranmeldung) einzurichten und Strom, Wasser, Geräte und Betriebseinrichtungen sowie
Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
9. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass HKH zur Beseitigung eines Sachmangels nicht verpflichtet ist, wenn
a) der Besteller den Mangel nicht unverzüglich in Text- oder Schriftform HKH anzeigt,
b) der Besteller nicht von HKH genehmigte Änderungen an der Anlage vorgenommen hat, zusätzliche Teile oder Geräte
installiert hat, die auf den Lauf der Anlage Einfluss haben.
c) vom Besteller oder einem Dritten auf Weisung des Bestellers Teile in die Anlage eingebaut, oder Arbeiten ausgeführt wurden,
die von HKH nicht freigegeben wurden,
d) der Besteller die ihm übergebenen Vorschriften und technischen Weisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege der
Vertragsgegenstände nicht befolgt hat.
10. Die in Datenblättern und / oder Leistungsverzeichnissen angegebenen Leistungs- und Verbrauchsdaten können in
Abhängigkeit der Gegebenheiten vor Ort, wie Heizungsanbindung, Volumen des Warmwasserspeichers, Aufstellhöhe über NN,
Güte des Kraftstoffs etc. variieren sind daher nur als Referenzwerte anzusehen. Eine Vertragliche Zusicherung ist daher
ausgeschlossen. Die in den Steuer- und Regelungseinheiten verwendeten eingestellten Betriebsparameter und die logische
Kombination von und aus diesen, sowie die Verknüpfung dieser sind und bleiben geistiges Eigentum von HKH. Sollten diese
durch den Kunden oder 3. Personen verändert werden, schließt dies Gewährleistung oder Garantieansprüche gegen über HKH
aus. Werden vom Besteller Einstellungen oder Arbeiten verlangt, die von gültigen Regelwerken oder technischen Vorgaben
abweichen geschieht dies ausschließlich auf dessen Gefahr. Bei Veränderung oder Umbau von nicht durch HKH gelieferte
Anlagen oder deren Teile ist ausschließlich der Besteller für die Einhaltung von möglichen (Sicherheits-) Vorschriften
verantwortlich, und stellt HKH ausdrücklich von der Haftung und Gewährleistung frei.
Der Besteller ist für die Konformität der Bestellung mit örtlichen Vorschriften, Anschlussbedingungen, etc. verantwortlich.
Evtl. notwendige Genehmigungen sind durch den Besteller zu beschaffen.

VIII. Datenschutz und Datennutzung
1. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit werden mittels entsprechender EDV-Programme Maschinendaten aufgezeichnet
und verarbeitet. Der Besteller erklärt sein unwiderrufliches Einverständnis damit, dass HKH diese Daten hält, verarbeitet und
auswertet. Diese Auswertung erfolgt regelmäßig sowohl zur Produktverbesserung als auch zur Fehlervermeidung und einer
beabsichtigten Leistungssteigerung der Vertragsgegenstände.
Blockheizkraftwerke sind technisch komplexe Aggregate, die fortwährend eng überwacht werden müssen, um einen hohen
Effizienzgrad zu ermöglichen.
2. Maschinendaten sind die von einer Anlage automatisch erzeugten Daten über deren Zustand („Zustandsdaten“),
Funktionsprozesse, Bedienung und alle weiteren maschineninternen Vorgänge („Produktionsdaten“), welche in Dateiform
erfasst und digital verarbeitet, gespeichert und automatisch an HKH weitergeleitet werden. Die von HKH entwickelten
Systemlösungen ermöglichen entsprechende Einblick in den aktuellen Maschinenstatus und die Analytik der
maschinengenerierten Parameter, damit der Service von HKH zielgerichtet disponiert werden kann. Sowohl der Besteller wie
auch HKH haben Anspruch auf die Daten und Datenverarbeitungsprozesse.
3. Stellt der Besteller fest, dass die Aufzeichnung der Maschinendaten nicht oder nicht korrekt funktioniert, ist er verpflichtet,
HKH unverzüglich darüber in Text- oder Schriftform zu unterrichten.
4. Datenschutzrechtlich verantwortlich ist die HKH. Die personenbezogenen Daten des Bestellers werden von HKH erhoben
und gespeichert, soweit dies erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Regelungen der Datenschutz-
Grundverordnung werden von HKH eingehalten.
5. Wenn HKH im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Vertragserfüllung Dienstleister beauftragt (sogenannte Auftragsverarbeiter),
ist HKH berechtigt, die Daten des Bestellers an diesen Dienstleister zu übermitteln. HKH steht dafür ein, dass solche Dritte
ebenfalls die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung einhalten.
6. Der Besteller hat das Recht, von HKH jederzeit über die gespeicherten personenbezogenen Daten Auskunft zu verlangen,
Artikel 15 DSGVO. Der Besteller hat zudem das Recht, unter den Voraussetzungen der Artikel 16 und 17 DSGVO die Löschung
der Daten beziehungsweise gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Die Einschränkung
der Datenverarbeitung kann dazu führen, dass HKH ihre vertraglichen Leistungen nicht vollständig erbringen kann.
Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, als es zur jeweiligen Zweckerreichung erforderlich ist. Dies
entspricht in aller Regel der Dauer des Vertrages oder den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

IX. Haftung
1. HKH haftet im Zuge der Gewährleistung für Mängel gemäß vorstehend

Ziffer VII
2. Für etwaige Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet HKH in vollem Umfang
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von HKH sowie bei jedweder schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit,
– ebenso bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HKH auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender
Angestellter.
Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist grundsätzlich auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
4. Eine darüberhinausgehende Haftung von HKH gegenüber dem Besteller besteht nicht.

X. Änderungen gesetzlicher Bestimmungen nach Vertragsabschluss
1. Kommt es nach Vertragsabschluss zwischen HKH und dem Besteller zu neuen gesetzlichen Bestimmungen, Auflagen,
Nebenbestimmungen etc. (z. B. Immissionsgrenzwerte, Sicherheitsauflagen etc.), so ist dies vom Angebotspreis nicht umfasst.
Die Parteien sind verpflichtet, dann unverzüglich Verhandlungen darüber aufzunehmen, wie mit den neuen Regelungen
umzugehen ist und welche wirtschaftlichen Folgen daraus resultieren.
2. Entsprechendes gilt beim Erlass neuer gesetzlicher Regelungen, Verordnungen oder technischen Vorschriften, die den
Betrieb oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes betreffen.

XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht
unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz von HKH.

XII. Schlussbestimmungen
1. Vorrangig gelten alle etwaigen einzelvertraglichen Regelungen der Parteien, soweit sie in Text- oder Schriftform gefasst sind.
2. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich oder in Textform
durch HKH bestätigt werden.
3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
4. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von HKH sind im Internet unter www.HKH-Eneregie.de einzusehen. Auf
Wunsch des Bestellers sendet HKH die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit auch in schriftlicher Form zu. 

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 Allgemeine Geschäftsbedingungen der HKH Energie GmbH (nachfolgend HKH) Stand August 2014

1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen und Leistungen der
HKH. Sie gelten auch für zukünftige vertragliche Beziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich erneut vereinbart wurden.
Soweit seitens des Verwenders dieser Geschäftsbedingungen, speziellere allgemeine Angebots-, Vertrags-, Zahlungs-,
Lieferungs- oder Geschäftsbedingungen (wie z.B. für Subunternehmer) vorhanden sind und einbezogen wurden, gelten diese
vorrangig.
1.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder aus einem sonstigen Grund nicht
anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Für den Fall unwirksamer Regelungen soll an deren Stelle die
jeweilige gesetzliche Bestimmung gelten.
1.3 Anderen Allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
1.4 Diese sind nur wirksam, wenn sie durch HKH schriftlich bestätigt werden.
1.5 Aus Beweisgründen ist für Abweichungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HKH die Schriftform zu wählen.
Vereinbarte Abweichungen enthalten keine Bindungswirkungen für zukünftige Vertragsverhältnisse. Für abweichende
mündliche Vereinbarungen besitzen unsere Mitarbeiter keine Vollmacht.

2. Vertragsschluss
2.1 Ein verbindliches Angebot liegt nur dann vor, wenn es schriftlich als Angebot bezeichnet wird und keine Zusätze – wie z.B.
„freibleibend“ oder „unverbindlich“ – enthält, die die Unverbindlichkeit klar stellen. Andere Erklärungen stellen lediglich Aufforderungen
zur Abgabe eines Angebotes dar.
2.2 Gibt der Vertragspartner ein Angebot oder eine Bestellung ab, ist er hieran 90 Kalendertage ab Zugang des Angebotes oder
der Bestellung an HKH gebunden.

3. Vertragsinhalt und Vergütung
3.1 Maßgeblich für den Vertragsinhalt – insbesondere auch für die Vergütung – ist die schriftliche Auftragsbestätigung von HKH
3.2 Der von HKH gelieferte Gegenstand entspricht den anerkannten Regeln der Technik in der Bundesrepublik Deutschland. Dies
gilt auch für Auslandsaufträge. Es wird daher keine Gewähr für eine im Ausland vorgeschriebene Abnahme der Lieferung
übernommen. Soweit deshalb Änderungen vereinbart werden, hat der Vertragspartner hierfür das Risiko zu übernehmen und
die Kosten zu tragen.
3.3 Es bleibt HKH vorbehalten, bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen ihre Leistung
bzw. den Liefergegenstand dementsprechend anzupassen.
3.4 Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an drei Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier
Monaten ist HKH berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. eingetretene
Kostensteigerungen (z.B. Lohn- und Materialpreiserhöhungen) einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B.
Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Vertragspartner weiter zu geben.
3.5 Im Rahmen der Gewährung der Funktionstauglichkeit für die Leistung behält sich HKH Änderungen der technischen
Ausführung, Ausstattung, Konstruktion und Form vor, sofern dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist. Der
Vertragspartner wird über die Änderungen rechtzeitig informiert.
3.6 Im Übrigen gilt, dass sich die Parteien über die Kosten bei einer Änderung des Liefergegenstandes schriftlich einigen.

4. Leistungszeit und Rücktritt
4.1 Verbindliche Liefertermine und sonstige Fristen müssen aus Beweisgründen schriftlich vereinbart werden.
4.2 Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der HKH bei deren Vertragspartner,
jedoch nicht bevor der Vertragspartner alle Unterlagen, die ihm zur Verfügung stehen bzw. in seinen Zuständigkeitsbereichund
Einflussbereich zur Beibringung gehören, an HKH übergeben hat und nicht bevor er den Nachweis der behördlichen
Freigabe erbracht hat.
4.3 Im Fall fehlender Unterlagen bzw. dem Fehlen des Nachweises der behördlichen Freigabe ist HKH berechtigt, unter
angemessener Fristsetzung die fehlenden Unterlagen und Nachweise einzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die
vereinbarte Lieferfrist hinfällig und wird von HKH neu bestimmt.
4.4 Befindet sich der Vertragspartner der HKH in Zahlungsverzug hemmt dies den Lauf für die Lieferfrist.
4.5 Sollte HKH durch von ihr nicht zu vertretende Umstände von ihrem Vorlieferanten nicht beliefert werden, obwohl HKH
rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, sind die vereinbarten Fristen hinfällig und
gegebenenfalls neu zu vereinbaren. HKH und ihr Vertragspartner sind zudem zum Rücktritt berechtigt.
4.6 Verzögerungen der Lieferung oder Leistungserbringung aufgrund von Arbeitskämpfen (Streik, Aussperrung), höherer Gewalt,
Naturkatastrophen oder sonstigen von HKH nicht verschuldeten Ereignissen, die deren Vertragserfüllung wesentlich und
unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, hemmen den Lauf der Lieferfrist und berechtigen HKH, von dem Vertrag
zurück zu treten.
4.7 Nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Lieferung und Leistungserbringung ist der Vertragspartner von HKH berechtigt,
HKH schriftlich eine Nachfrist von drei Wochen, beginnend von dem Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den
Vertragspartner, zur Leistungserbringung zu setzen und bei Nichteinhaltung dieser Frist von dem Vertrag zurück zu treten.
4.8 Wenn dies liefertechnisch oder aus anderweitigen Gründen sinnvoll oder notwendig ist, steht es HKH frei, Teilleistungen und
Teillieferungen zu erbringen.

5. Mitteilungspflichten, Pläne und Unterlagen
5.1 Der Vertragspartner hat alle die Leistungserbringung betreffenden Informationen und Unterlagen bei Vertragsschluss bzw.
unverzüglich ab dem Zeitpunkt, zu dem er diese erlangt, schriftlich mitzuteilen bzw. zu übergeben.
5.2 Ergeben sich Neuerungen oder Änderungen – hinsichtlich Plänen, Unterlagen, Änderungswünschen oder sonstigen
Abweichungen – im Laufe der Leistungszeit, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies schriftlich mitzuteilen.
5.3 Unterlässt er seine Mitteilungspflicht, sind die Änderungen für HKH nicht verbindlich.
5.4 Erweisen sich die mitgeteilten Informationen oder Unterlagen als falsch oder weichen diese von später übergebenen
Unterlagen und Plänen ab, trägt der Vertragspartner die Kosten der Richtigstellung und Änderung.
5.5 Von HKH übergebene Pläne, Daten und sonstige Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und unterliegen der
Geheimhaltungspflicht. Sie sind auf Verlangen zurück zu geben. Die Aushändigung von Daten und Plänen stellt insbesondere
keine Übertragung von Urheberrechten dar.

6. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung, Fälligkeit
6.1 Zahlungsort ist Plochingen
6.2 Der Eintritt des Zahlungsverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.3 Auch die Höhe der Verzugszinsen für eine Geldschuld richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.4 Unberührt bleibt bei Nachweis die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens.
6.5 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners von HKH ist HKH berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung
Schadenersatz in Höhe von 10 % des noch offenen Auftragswertes für den Verzugszeitraum zu verlangen. Der offene
Auftragswert ist die Differenz zwischen dem Gesamtvertragsvolumen und den bereits geleisteten Zahlungen.
6.6 Der Schadenersatzanspruch ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn HKH einen höheren oder der Vertragspartner einen
niedrigeren Schaden nachweist.
6.7 Die Aufrechnung mit von HKH bestrittenen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
Ebenso verzichtet der Vertragspartner – soweit gesetzlich zulässig – auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
6.8 Befindet sich der Vertragspartner von HKH mit zwei aufeinander folgenden Raten – sofern Ratenzahlung vereinbart ist – ganz
oder teilweise in Verzug, ist HKH berechtigt, die Gesamtforderung fällig zu stellen.
6.9 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
6.10 50% bei Auftragsbestätigung durch HKH, 40% bei Meldung Versandbereitschaft, 10% nach Inbetriebnahme, spätestens
jedoch 4 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft, sollte eine Inbetriebnahme aus Gründen die HKH nicht zu Vertreten
hat, nicht möglich sein.
6.11 Sollten nachträglich Kautionen, Bürgschaften etc, verlangt werden, können diese dem Kunden separat in Rechnung gestellt
werden. Bis zur Klärung / Verfügbarkeit der Bürgschaft verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 HKH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Baustoffen und sonstigen Liefergegenständen bis zur Bezahlung vor.
7.2 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behält HKH sich zudem das Eigentum an den von ihr gelieferten Baustoffen und
sonstigen Liefergegenständen bis zur Bezahlung aller Forderungen einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent, die ihr
aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner jetzt oder in Zukunft zustehen, vor. Übersteigt der Wert der Sicherheit
die Forderungen von HKH um mehr als 20 %, so ist HKH insoweit auf Verlangen nach ihrer Wahl zur Rückübertragung
verpflichtet.
7.3 Werden von HKH gelieferte Baustoffe und sonstige Liefergegenstände be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, und
wird der Vertragspartner Eigentümer/Miteigentümer, so übereignet der Vertragspartner HKH schon jetzt Eigentums- und
Miteigentumsrechte, die in Bezug auf den Wert dieses Gegenstandes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entstehen. Das Angebot auf Übereignung wird hiervon von HKH angenommen. Die unentgeltliche Verwahrung tritt an die
Stelle der Übergabe.
7.4 Überträgt der Vertragspartner im Eigentum bzw. Miteigentum von HKH stehende Baustoffe oder sonstige Gegenstände auf
Dritte, muss er hierfür die schriftliche Zustimmung von HKH einholen. Im Fall der Eigentums-
(bzw. Miteigentums ) Übertragung an Dritte, tritt der Vertragspartner die hieraus entstehenden Ansprüche im Voraus
erfüllungshalber an HKH ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Wert des vorbehaltenen Eigentums von HKH ist deren
Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch nicht erfolgt, soweit ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Im Fall der Weiterübertragung von Miteigentum von HKH, entspricht die Abtretung der Forderung dem
Betrag, der dem anteiligen Wert am Miteigentum entspricht.
7.5 Der Vertragspartner ist im Fall der Genehmigung des Weiterverkaufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur bis zum
Widerruf ermächtigt.
7.6 Sofern Dritte auf das Eigentum von HKH zugreifen bzw. Ansprüche auf deren Eigentum geltend machen, wird der
Vertragspartner HKH hierüber unverzüglich schriftlich informieren und soweit möglich rechtliche Schritte einleiten.

8. Gewährleistung und Schadensersatzansprüche
8.1 Von Seiten HKH liegt im Rahmen einer Leistungsbeschreibung eine zugesicherte Eigenschaft nur dann vor, wenn diese
ausdrücklich und schriftlich als „Zusicherung einer Eigenschaft“ bzw. „zugesicherte Eigenschaft“ bezeichnet ist.
8.2 Der Vertragspartner von HKH hat offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe bzw. Gefahrübergang
schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. Nicht offensichtliche Mängel hat
der Vertragspartner innerhalb von einem Jahr ab Kaufdatum schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine
Gewährleistungsansprüche. Unberührt bleibt der Ablauf der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Gewährleistungspflicht.
8.3 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist HKH – soweit gesetzlich zulässig
nach ihrer Wahl – zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Der Vertragspartner ist bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung – sofern Bauleistungen Vertragsgegenstand sind – nur zur Minderung berechtigt. Ist
Vertragsgegenstand keine Bauleistungen, ist er berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.
8.4 Die in Datenblättern und / oder Leistungsverzeichnissen angegebenen Leistungs- und Verbrauchsdaten können in
Abhängigkeit der Gegebenheiten vor Ort, wie Heizungsanbindung, Volumen des Warmwasserspeichers, Aufstellhöhe über
NN, Güte des Kraftstoffs etc. variieren sind daher nur als Referenzwerte anzusehen. Eine Vertragliche Zusicherung ist daher
ausgeschlossen. Die in den Steuer- und Regelungseinheiten verwendeten eingestellten Betriebsparameter und die logische
Kombination von und aus diesen, sowie die Verknüpfung dieser sind und bleiben geistiges Eigentum von HKH. Sollten diese
durch den Kunden oder 3. Personen verändert werden, schließt dies Gewährleistung oder Garantieansprüche gegenüber HKH aus.
8.5 Die Gewährleistung für die Lieferung von Überholten Motoren sowie deren Komponenten ist auf 2.000 Betriebsstunden oder
1 Jahr, je nach dem was zuerst Eintritt begrenzt.
8.6 Weiter schließen wir Folgeschäden wie Motoren – oder Anlagen-Schäden auf Grund von Versagen überholter Motoren – oder
deren Komponenten aus.
8.7 Werden Motoren oder deren Komponenten vor Ort überholt, stellt dies einen Reparaturversuch dar. Es besteht kein Anspruch
auf die Funktion des Motors- oder der Gesamtanlage.
8.8 Sollten während der Inbetriebnahme oder danach weitere Schäden auftreten oder ersichtlich werden, die bei Beginn der
Arbeiten nicht ersichtlich waren kann HKH hierfür nicht haftbar gemacht werden.
8.9 Ansprüche durch falsche Lagerung oder fehlende Konservierung von Anlagen oder Anlagenteilen sind gänzlich
ausgeschlossen.
8.10 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen HKH sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten des Verwenders dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht verursacht ist. In diesen
Fällen ist die Haftung außerdem begrenzt auf die Deckungssumme der hierüber abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 2.000.000,00 für Personenschäden und EUR 1.000.000,00 für
Sachschäden. Soweit der Versicherer – z.B. wegen Selbstbehalt – leistungsfrei ist, tritt HKH bis zur Höhe der
Deckungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein. Ausgenommen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die
Haftung bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen ist jede weitere Haftung – soweit gesetzlich zulässig
– ausgeschlossen.
8.11 Im Fall des Weiterverkaufs der Vertragsgegenstände von HKH an Dritte, hat der Vertragspartner Ziffer 8 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von HKH (Gewährleistung und Schadensersatzansprüche) zum vertraglichen Bestandteil mit dem
Dritten zu machen. Andernfalls hat der Vertragspartner HKH im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen (wie z.B. aus
Produzentenhaftung) des Dritten frei zu stellen bzw. eventuell bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.

9. Sonstige Bestimmungen
9.1 Für Streitigkeiten aus diesen Verträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Als Gerichtsstand wird für Kaufleute Stuttgart vereinbart.

 

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